Kommunikations-  und Kompetenzzentrum für Natur und Gesellschaft e.V.   

Der Verein wurde 2008 gegründet. Wir arbeiteten bisher nur ehrenamtlich, ohne Räumlichkeiten, immer spontan und zur schnellen Hilfe vor Ort. Nun wollen wir uns mehr einbringen und auch eine kleine Begegnungsstätte bereithalten. Den Schwerpunkt legen wir weiterhin auch auf Mobilität.

 

Satzung des Vereins

Kommunikations- und Kompetenzzentrum für Natur und Gesellschaft e.V.

(KoKoNaGe e.V.)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kommunikations- und Kompetenzzentrum für Natur und Gesellschaft“, (Kurzbezeichnung) „KoKoNaGe“. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz „eingetragener Verein (e.V.) beigefügt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz ist in Lutherstadt Wittenberg.

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

Der Zweck des Verein ist die Förderung von:

Jugendhilfe, Altenhilfe, Erziehung, Bildung, internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, Religion und bürgerschaftliches Engagement.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Organisation und Durchführung von Projekten, Aus-, Fort- und Weiterbildungen u.a. im Bereich Ehe, Familie, Gesundheit, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, die selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und von Personen bei der Teilhabe an der Gesellschaft und Arbeit, die selbstlose Förderung von Religionsgemeinschaften, verbunden mit integrativen, fürsorglichen, seelsorglichen Aufgaben und die Unterhaltung einer Begegnungsstätte.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsspezifische Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige können durch schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Mit dem schriftlichen Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den Verein erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch: Austritt, Tod und Ausschluss bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt kann nur zum Jahresende mit zweimonatiger Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand erfolgen.

Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus und nach Mahnungen nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wer unverschuldet in Not gerät und nicht zahlen kann, sollte den Vorstand darüber informieren, um Hilfe zu bekommen.

Weitere Ausschließungsgründe sind insbesondere auch grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können am Vereinsleben teilnehmen. Sie haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Die Mitglieder zahlen Beiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von Verpflichtungen zu Zahlungen der Mitgliedsbeiträge befreit, sie haben kein Stimm- und kein Antragsrecht.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen, Ortsgruppen bzw. ein Beirat oder Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Jugendwart (diese Person kann auch minderjährig sein; die Geschäftsfähigkeit ist erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich). Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um weitere Mitglieder erweitert werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fünf Jahre im Amt. Vorzeitiges Ausscheiden und Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt. Vertretungsberechtigt ist nur, wer das 18. Lebensjahr erreicht hat.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit/Kirchlichkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 7 Hauptamtliche Mitarbeiter

Wenn wirtschaftlich vertretbar und vom Aufwand notwendig, beschließt der Vorstand die Einstellung eines Geschäftsführers und/oder anderer hauptamtlicher Mitarbeiter. Mitglieder des Vereins können auch hauptamtliche Mitarbeiter sein. Die Kosten müssen im Haushalt ausgewiesen sein.

 

§ 8 Vergütungen

Die Vergütung der hauptamtlichen Mitarbeiter soll mindestens entsprechend den Bestimmungen der tariflichen Vergütungsvereinbarungen für Angestellte erfolgen.

Ehrenamtliche Mitarbeiter erhalten lediglich eine Erstattung ihrer nachgewiesenen entstandenen Kosten. Eine Vergütung ihrer Tätigkeit erfolgt nicht.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt (Jahreshauptversammlung). Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder vom Vorstand einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und schriftlich einzuladen.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzungen keine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Wahl. In gleicher Weise sind auch die Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, jeweils durch die Jahreshauptversammlung zu wählen.

 

§ 11 Niederschrift

Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die

 

§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen mitzuteilen. Soll der Vereinszweck geändert werden, setzt dies die Zustimmung aller Mitglieder voraus, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen muss.

 

§ 14 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt einmal im Jahr mindestens einen oder zwei Revisoren. Wiederwahl ist möglich. Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes. Die Revisoren haben das Recht, unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres müssen sie eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

 

§ 15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von vier Wochen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lutherstadt Wittenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

Stand (Änderung der Satzung): 28.09.2016